Keine Gefährdungshaftung bei Nutzung eines Traktors als Arbeitsmaschine

Ein durch einen Traktor angetriebener Mäher hatte beim Mähen einer Weidefläche einen Stein hochgeschleudert. Hierdurch wurde eine andere Person verletzt. Auch wenn der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 StVG weit auszulegen ist, tritt die Gefährdungshaftung in diesem Fall nicht ein. Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und – wie in diesem Fall – der Traktor lediglich als reine Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Hier prägte der Einsatz als Arbeitsmaschine den Gebrauch des Traktors, der Geschehensablauf war nicht mehr dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen.

Ansprüche aus § 823 BGB scheitern daran, dass keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten festgestellt werden konnte.

BGH VI ZR 726/20

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