Ein durch einen Traktor angetriebener Mäher hatte beim Mähen einer Weidefläche einen Stein hochgeschleudert. Hierdurch wurde eine andere Person verletzt. Auch wenn der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 StVG weit auszulegen ist, tritt die Gefährdungshaftung in diesem Fall nicht ein. Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und – wie in diesem Fall – der Traktor lediglich als reine Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Hier prägte der Einsatz als Arbeitsmaschine den Gebrauch des Traktors, der Geschehensablauf war nicht mehr dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen.
Ansprüche aus § 823 BGB scheitern daran, dass keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten festgestellt werden konnte.
BGH VI ZR 726/20