Der Führerscheininhaber wurde angehalten, es wurde im Fahrzeug Kokain gefunden. In einer Blutprobe wurde ein Kokain-Abbauprodukt festgestellt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Hiergegen ging der Führerscheininhaber vor. Er habe nicht aktiv Kokain konsumiert, die geringen Spuren der Drogen in seinem Körper kämen vielmehr daher, dass er Urin von Prostituierten getrunken hätte.
Bei Gericht hatte er hiermit keinen Erfolg. Es fehlt schon an einem detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt, der einen derartigen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lässt. Es wurden weder Zeit, Ort noch Menge des obigen Genusses angegeben. Auch Name und Anschrift der jeweiligen Prostituierten blieben unbekannt. Letztendlich wurde noch nicht einmal konkret vorgetragen, dass die Prostituierte Kokain konsumiert hatte, es wurde vielmehr angegeben, dass dies unbekannt sei.
VG Schwerin, 6 B 1698/21