Zunächst beantragte der Verteidiger nicht gegenüber der Bußgeldbehörde Einsicht in weitere Messdaten oder Informationen zum Gerät und der Messreihe. Nach einem Wechsel des Verteidigers beantragte der neue Verteidiger Einsicht und Übersendung in verschiedene Daten, die sich nicht bei der Ermittlungsakte befanden. Dies geschah allerdings erst bei Gericht. Die Anträge blieben ohne Erfolg.
Da der Antrag auf Einsicht nicht bereits vor der Verwaltungsbehörde gestellt wurde, also auch kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt worden ist, war die Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund materieller Subsidiarität. Dies gilt auch in einem Verfahren, in dem früher (wie hier im Jahr 2018) ein solcher Einsichtsanspruch in ständiger Rechtsprechung verneint worden ist. Insoweit wird auch das Verhalten des vorherigen Verteidigers zugerechnet, so dass das Gericht sich nicht mit der Frage befasste, ob nach der bayerischen Verfassung ein Recht auf ein faires Verfahren dieses Einsichtsrecht gewähren würde.
Dass im Rahmen der Rechtsbeschwerde das Verfahren nicht auf den Senat übertragen wurde (§ 80a III OWiG), sondern vom Einzelrichter entschieden worden ist, wurde nicht als willkürlich angesehen. Ebenso wurde bezüglich der unterlassenen Vorlage an den BGH entschieden (§ 121 III GVG). Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise rechtsfehlerhaft war, konnte allerdings der Verfassungsbeschwerde trotzdem nicht zum Erfolg verhelfen.
BayVerfGH, 61-VI-19