Sofern eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h gegeben ist, führt diese Überschreitung nicht zu einer Mithaftung. Im entschiedenen Fall wäre der Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.
LG Lübeck, 14 S 166/20