Wenn weder Staatsanwaltschaft noch der Betroffene auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts einer Entscheidung durch Beschluss widersprechen, kann dies nach § 72 OWiG geschehen. Hat aber der Betroffene bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde schon einer solchen Vorgehensweise widersprochen, reicht ein Schweigen nicht aus, der Widerspruch wirkt fort. Er müsste dann schon diesen Widerspruch zurücknehmen.
Wurde der Widerspruch durch den Verteidiger erklärt, ist insoweit auch vorzutragen, dass zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Bevollmächtigung vorlag.
KG Berlin, 3 Ws 337/21
OLG Hamm, 5 RBs 392/21