In diesem Verfahren ging es um die Promillegrenze, die für Scooter gilt. Der Angeklagte ist mit 1,55 Promille erwischt worden. Es wurde die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, vom Amtsgericht zunächst abgewiesen. Diesem trat das Landgericht entgegen, der für Kraftfahrer ermittelten Grenzwert für die Anwendung von § 316 StGB gilt auch für Fahrer von Elektro – Scootern.
LG Wuppertal, 25 Qs 63/21
Die Fahrerlaubnis blieb also entzogen, wer mit über 1,1 Promille einen Scooter fährt, muss damit rechnen, dass er wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist somit möglich. Also ab 1,1 Promille ist die Fahrerlaubnis futsch. Für mindestens sechs Monate, § 69a StGB.