Die Verteidigung hatte mehrere Schriftsätze u.a. mit Anträgen auf erweiterte Akteneinsicht bei der Behörde eingereicht (Nachweis u.a. durch Fax-Sendeprotokolle). Nach Erinnerung durch die Verteidigung und Bitte um Reaktion wurde bei der Behörde ein Aktenvermerk angefertigt, dass die Schriftsätze nicht zur Akte gelangt sind. Die Verteidigung wurde hierüber nicht informiert, die Sache landete bei Gericht.
Geht so nicht, das Gericht verwies die Angelegenheit wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung an die Behörde zurück. Man hätte zumindest die Verteidigung informieren müssen, damit diese reagieren und ggf. erneut einreichen kann.
AG Buchen, 1 OWi 25 Js 860/22