Ein Strafurteil entfaltet nach § 3 IV S.1 StVG Bindungswirkung auch im Fahrerlaubnisrecht, also wenn beispielsweise die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen hierin festgestellt wird. Zum Nachteil des Führerscheininhabers darf hiervon nicht abgewichen werden. So unterbleiben Doppelprüfungen und unterschiedliche Entscheidungen.
Diese Bindungswirkung ist auch bei einem Strafbefehl gegeben (Entscheidung nach Aktenlage ohne Hauptverhandlung), Steht auch so in § 3 IV S.2 StVG.
Bay VGH, 11 CS 21.2171
Gilt übrigens auch, wenn das Gericht einen Strafbefehl oder die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, § 3 IV S.2 StVG.