Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen, die eine berufsständische Versorgungseinrichtung satzungsgemäß ersetzen können, sind auch dann nicht als Sonderausgaben nach § 10 I 2a EStG absetzbar, wenn die entsprechende Versorgungseinrichtung die Möglichkeit der Beitragsbefreiung wegen der entsprechenden Zahlungen an die Lebensversicherung vorsieht.
BFH,X B 82/21
Altersvorsorgaufwendungen als Sonderausgaben
Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.