Altersvorsorgaufwendungen als Sonderausgaben

Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen, die eine berufsständische Versorgungseinrichtung satzungsgemäß ersetzen können, sind auch dann nicht als Sonderausgaben nach § 10 I 2a EStG absetzbar, wenn die entsprechende Versorgungseinrichtung die Möglichkeit der Beitragsbefreiung wegen der entsprechenden Zahlungen an die Lebensversicherung vorsieht.
BFH,X B 82/21

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