Fahrstreifenwechsel und das vom Straßentand anfahrende Fahrzeug

Nach § 7 V StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anderer Verkehrsteilnehmer ist aber nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.

Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht – auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang.

Somit haftet hier das anfahrende Fahrzeug, bei dem Spurwechsler liegt kein Verstoß gegen § 7 StVO vor.

BGH, VI ZR 1308/20

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