Nach § 2a V S.5 StVG muss bei erneuter Erteilung der Fahrerlaubnis mit erneuter Probezeit in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Dies gilt auch, wenn zur Neuerteilung ein positives MPU – Gutachten beigebracht wurde.
VG Düsseldorf, 6 L 55/22