Die Einziehung von Taterträgen stellt auch bei zugrunde liegender Steuerhinterziehung keine Steuererhebung dar, die entsprechenden finanzverfassungsrechtlichen Regelungen gelten nicht. Auch wenn grundsätzlich eine Rückwirkung von Rechtsfolgen für Fälle, in denen die steuerrechtliche Verjährung schon eingetreten war, untersagt wurde, ist sie in diesem Fall ausnahmsweise zulässig. Sie ist durch gegenüber den Interessen der Betroffenen überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Insoweit ist § 73e I 2 StGB (eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020) verfassungsgemäß.
BVerfG, 2 BvR 2194/21