Ab 0,5 Promille kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, § 24a I StVG. Hiernach wird bei der Regelbuße danach unterschieden, ob bereits eine einschlägige Voreintragung gegeben ist.
Es begegnet keinen Bedenken, bei einer zweiten Fahrt die Regelbuße von 1000 € Geldbuße und drei Monaten Fahrverbot zu verhängen. Das Gericht muss nur darauf hinweisen, welche Voreintragung es in Bezug genommen hat. Ist diese nicht tilgungsreif, kann sie verwertet werden. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.
Hier wurden unter Annahme fahrlässiger Begehungsweise 1000 € und drei Monate verhängt. Auch wenn die Geldbuße den Betroffenen hart treffen wird, hat das Gericht jedoch seine wirtschaftlichen Probleme ausreichend berücksichtigt, indem es die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt hat. Die drei Monate Fahrverbot sind insoweit auch nicht zu beanstanden, eine ganz außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. Insbesondere war dem Berufskraftfahrer auch bewusst, wie wichtig sein Führerschein ist. Auch ist in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass der Arbeitgeber ihn auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann.
Insgesamt muss das Gericht seine Entscheidung nicht allzu ausführlich begründen, es sei denn, es werden ganz außergewöhnliche Aspekte des Falles und der Härte für den Betroffenen vorgetragen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 24/22