Kommt es bei Einbruch der Dunkelheit zwischen einer 81-jährigen, gehbehinderten Fußgängerin, die beim Überschreiten der Fahrbahnmitte ein von rechts kommendes Auto vorher sah, anschließend zu einem Unfall, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein, wenn auch der Pkw – Fahrer die Fußgängerin ohne Einschränkungen wahrnehmen konnte.
OLG Dresden, 14 U 1267/21
Hier hatte offenbar die Fußgängerin geklagt. Die in diesem Urteil vorgenommene Haftungsverteilung wirkt aber nicht für den Autofahrer in einem Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung der Fußgängerin.