Der Fahrer zeigte drogentypische Fahrauffälligkeiten, die Blutprobe ergab 6,4ng/ml THC sowie 19,3ng/ml THC-COOH. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum an und ordnete eine MPU an.
Der Führerscheininhaber trug vor, er habe sich mit Freunden getroffen, die – wie häufiger – Cannabis konsumierten. Er sei dem Gruppenzwang erlegen und habe erstmalig auch an einem Joint gezogen. Dies glaubte das Gericht nicht, es sah es als unwahrscheinlich an, dass jemand trotz vieler vorheriger Treffen mit Konsumenten erst jetzt einmal probiert habe.
Auch seien die festgestellten Blutwerte deutlich zu hoch. Nach der ersten Maastricht-Studie läge der THC-Gehalt im Blut bei Konsum eines Joints (36 mg THC) bei ca. 1,8 ng/ml THC, nach 5 Stunden nur noch 1,2 ng.
Die Behörde durfte auch Konsum von vor 3 Jahren noch verwerten, hier besteht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang.
Da kein positives Gutachten beigebracht wurde, konnte die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Hieran änderte sich auch nichts, weil nach der Gutachtenanordnung eine ärztliche Cannabis-Anordnung erteilt wurde. Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung an.
Dies könnte zwar im Entziehungsverfahren berücksichtigt werden, es muss dann aber sichergestellt sein, dass kein weiterer Konsum erfolgt, die Einnahme streng nach den ärztlichen Vorgaben erfolgt und nicht zu erwarten ist, dass bei gegebener Leistungseinschränkung ein Fahrzeug geführt wird. Auch müsste dargelegt werden, dass die Einnahme medizinisch indiziert ist und der beabsichtigte Zweck nicht durch andere Maßnahmen (z.B: Psychotherapie oder andere Medikamente) erreicht werden kann.
BayVGH, 11 CS 22.860