Die Haltereigenschaft für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage richtet sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Hier war der Vater als Halter des Fahrzeugs eingetragen (wohl wegen einer günstigeren Einstufung bei der Versicherung), tatsächlich nutzte das Fahrzeug aber ausschließlich die Tochter. Es wurde ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß mit dem Fahrzeug begangen, die Behörde hat nur den eingetragenen Halter (Vater) angeschrieben. Dieser hat seine Tochter offenbar nicht informiert. Somit konnte der Fahrer nicht festgestellt werden, es erging eine Fahrtenbuchauflage, und zwar gegen die Tochter. Dies geschah zu Recht. Die Behörde war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen, nachdem sie den eingetragenen Halter angeschrieben hatte. Der Vater hatte gegenüber der Behörde nur erklärt, die Person auf dem Überwachungsfoto sei nicht zu identifizieren und hatte auch eine Kopie seinesAusweises mitgeschickt.
VG Münster, 8 B 691/22