Verluste aus dem fallenden Kurs von so genannten Knock – Out – Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull Zertifikaten unterliegen nicht den Grenzen der Abzugsfähigkeit aus § 15 IV S.3 EStG. Diese Begrenzung der Abzugsfähigkeit hängt entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliegt. Abzugrenzen sind die so genannten Kassageschäfte, bei denen der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen ist. Die hier streitgegenständlichen Zertifikate werde direkt verkauft, übertragen und bezahlt. Somit fehlt es an dem für einen Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts.
BFH, I R 24/19