Verluste, die durch die Insolvenz einer Gesellschaft bei einem Geldgeber verursacht werden, können gemäß § 17 IV EStG als Auflösungsverlust Berücksichtigung finden. Dieser entsteht allerdings nicht bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Und die Finanzverwaltung darf Steuerbescheide auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind.
BFH,IX R 27/18