Wenn ein gestellter Unfall vorliegt, gibt es für den Geschädigten keinen Schadensersatz. Aber allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringen Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise beim manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge sowie zwei Unfallereignisse in 2 Wochen genügen nicht zwingend – so wie hier – für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall.
Auch wenn für die Annahme eines manipulierten Unfalls keine mathematisch lückenlose Gewissheit notwendig ist, muss mindestens ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, festgestellt werden. Eine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung ist hierdurch nicht bedingt. Der Tatrichter darf sich nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen.
Viele weitere Indizien sprachen gegen einen gestellten Unfall. Der Unfall fand in einem Wohngebiet statt, wo Zeugen nicht unwahrscheinlich sind. Auch wurde nach dem Unfall die Polizei gerufen. Eine Bekanntschaft des Fahrers und des Halters des beschädigten Fahrzeugs gab es offenbar nicht.
OLG Hamm (Hinweisbeschluss), 7 U 1/21