Auf Antrag ist der Verteidigung der Beschilderungsplan sowie die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu übersenden. Es besteht ein ersichtlicher sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Erhält die Verteidigung die Unterlagen nicht, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen und das Urteil aufzuheben.
OLG Saarbrücken, SsRs 30/21