Es ging um die Frage, ob Modernisierungsaufwendungen in zeitlichen Zusammenhang mit der Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privavermögen anschaffungsnahe Aufwendungen sind (dann nur AfA, kein Sofortabzug) oder nicht. Die Wohnung war auch vor der Entnahme bereits dauerhaft vermietet. Insofern hat der BFH festgestellt, dass die Entnahme keinen Anschaffungsvorgang i.S.v. § 6 I Nr.1a EStG darstellt, etwaige Modernisierungsmaßnahmen somit sofort abzugsfähig sein könnten.
Die Sache muss erneut verhandelt werden, da noch geprüft werden muss, ob es sich bei den Aufwendungen um Herstellungskosten im Sinne von § 255 II S.1 HGB handeln könnte (dann gibt es auch nur AfA).
BFH, IX R 7/21