Wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug nachts mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,85 Promille in einer langgezogenen Kurve einer Autobahnüberleitung von der Fahrbahn abkommt und gegen einen Baum prallt, muss er zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass diese Fahrauffälligkeit nicht alkoholbedingt war. Hier ist der Versicherungsnehmer von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprahlt, seine Darlegungen eines alkoholunabhängigen Geschehensverlaufs erschien dem Gericht nicht plausibel, so dass der Nachweis eines durch Alkohol bedingten, schweren Fahrfehlers als geführt angesehen wurde. Der Versicherer kann in einem solchen Fall nach den Umständen des Einzelfalls seine Leistung (bis auf Null) kürzen.
OLG Saarbrücken, 5 U 22/22