Dem Antragsteller war wegen Feststellung des Konsums von Methamphetamin die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er trug hierzu vor, dass eine unbewusste Einnahme der Drogen vorgelegen hätte. Er könne sich allerdings nicht mehr genau den Ablauf des fraglichen Tages erinnern und legte eine negative Haarprobe vor.
Dies reichte nicht. Die unbewusste Einnahme von Drogen stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine sehr seltene Ausnahme dar. Hierzu müsste der Antragsteller nachvollziehbar darlegen, dass ihm entweder ein Dritter Drogen untergeschoben habe oder aber möglicherweise eine Verwechslung von Getränken vorgelegen hat. Hierzu müsste er allerdings auch vortragen, dass ein anderer, mit dem er sich gemeinsam aufgehalten hat, ein gleiches Getränk in einem gleichen Behälter getrunken hätte und dass dieser Dritte Drogen in sein Getränk gemischt hatte. Aus der Analyse der Haarprobe kann kein Rückschluss gezogen werden, dass der Drogenkonsum nicht vorgelegen hat. Hieraus kann man lediglich erkennen, dass zumindest eine sechsmonatige Abstinenz gegeben ist.
OVG Magdeburg, 3 M 88/22