Eine Verfassungsbeschwerde für die Einführung eines generellen Tempolimits auf deutschen Autobahnen wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Rechte durch die Nichteinführung beeinträchtigt sind. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 20a GG vor.
Auch wenn der Klimaschutz aufgrund des fortschreiten Klimawandels immer mehr an Bedeutung gewinnen würde, kann ein Tempolimit nicht singulär betrachtet werden. Es kommt auf die Summe aller Maßnahmen an, es müssen in allen Bereichen entsprechende Regelungen getroffen werden.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
BVerfG, 1 BvR 2146/22