Eine lediglich prozessordnungswidrige Ablehnung von Beweisanträgen stellt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Nur die willkürliche Ablehnung (ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung), die nicht mehr verständlich ist, könnte das rechtliche Gehör verletzen. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht begründet diesen notwendigen Vorwurf der Willkür nicht.
Wird gerügt, dass die Verteidigung mehrfach beantragte Informationen über die Messung oder das Messgerät oder die Messreihe nicht erhalten hat, liegt insoweit lediglich ein Verstoß gegen die Fairness des Verfahrens und den Anspruch des Betroffenen auf ein rechtstaatliches Verfahren vor. Dies begründet nicht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, eine Erweiterung des Zulassungsgrundes des § 80 I Nr.2 OWiG auf diese Verfahrensverstöße ist nicht möglich. Insoweit kommt auch keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts in Betracht, die materiell – rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung bei einem standardisierten Messverfahren sind hinreichend geklärt. Und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nicht für die Begründung der Zulassung herangezogen werden, dies würde voraussetzen, dass anderenfalls schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Hier ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der allerdings kein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Dies reichte nicht.
Das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde auszusetzen, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage, ob Messgeräte weiter Verwendung finden dürfen, die Rohmessdaten nicht speichern, war hier nicht veranlasst.
OLG Köln, III-1 RBs 375/22