Macht der nachts auf einer Vorfahrtstraße fahrende Motorradfahrer einen Wheelie, ist sein Vorderlicht für eigentlich wartepflichtige, einbiegende Fahrzeugführer durch dieses Fahrmanöver praktisch nicht zu erkennen. Hierin kann ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht nach § 17 StVO gesehen werden. Allerdings hätte der eigentlich wartepflichtige Autofahrer doch noch Streulichtreste erkennen können, ebenso erzeugt das rote Rücklicht des Motorrads auf der regennassen Fahrbahn einen gut sichtbaren roten Lichtpunkt. Letztendlich gab es auch noch ein bisschen Licht durch eine Straßenlaterne, es kam zu einer Haftungsverteilung von 50:50.
OLG Hamm, 11 U 38/22