Diese Vorfahrtsregel gilt über die ganze Straßenbreite, der von links kommende Fahrer darf also nur einfahren, wenn er sicher ist, dass kein Vorfahrtsberechtigter behindert oder gefährdet wird. Notfalls muss er sich zentimeterweise in die Kreuzung hineintasten, § 8 StVO.
Fährt allerdings der Vorfahrtsberechtigte ohne Grund zu weit links, liegt zwar kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 II StVO) vor, es kann aber eine Erhöhung der Betriebsgefahr bedeuten.
Hier kam es zu einer Mithaftung von 25 %.
OLG Hamm, 7 U 93/21