Das Nachfahren bei Nacht und die Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines ungeeichten Tachos sind kein standardisiertes Messverfahren. Das Gericht muss sich also auf jeden Fall mit allen Einzelheiten und der Zuverlässigkeit befassen. Es müssen Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen getroffen werden, ebenso dazu, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer oder andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher geschätzt werden konnte. Etwas anderes mag gelten, wenn die Beleuchtungsumstände gerichtsbekannt sind. Bei einem Abzug von 22,5 % auf den angezeigten Tachowert gibt es keine Beschwerde des Betroffenen.
KG Berlin, 3 ORbs 31/23
Nachfahren bei Nacht
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