Verkehrspsychologisches Seminar

Grundsätzlich rechtfertigt lediglich ein deutliches Abweichen vom Normalfall hinsichtlich der Bedeutung oder der Vorwerfbarkeit einer Ordnungswidrigkeit ein Abweichen von Bußgeldkatalog. Sofern an einem Seminar teilgenommen wird, durch das keine Punktereduzierung nach § 4 StVG erfolgt, könnte dies ein solcher Fall sein.
Hier wurde allerdings lediglich auf eine Geldbuße von 80 € entschieden. Das OLG konnte diese Entscheidung nicht abändern.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 64/22

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert