Beschränkung des Einspruchs

Wenn der Bußgeldbescheid den Anforderungen aus § 66 I OWiG entspricht, kann der Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt werden. Ist im Bußgeldbescheid keine Begehungsform (fahrlässig oder Vorsatz) angegeben, muss der Bescheid ausgelegt werden. Neben der Bußgeldhöhe kommt zumindest in Bayern in Betracht, dass die Zentrale Bußgeldstelle Vorsatz regelmäßig benennt.

Im Urteil darf nicht bloß Bezug auf den Bußgeldbescheid genommen werden.

BayObLG, 201 ObOWi 66/23

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