Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden und kommt auch der Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung, kann eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht erfolgen, wenn ein entsprechender Hinweis erst in der Hauptverhandlung (die in Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers geführt wird) erfolgt. Die Verletzung von § 265 I StPO setzt insoweit auch nicht voraus, dass vorgetragen wird, wie man sich gegebenenfalls verteidigt hätte.
BayObLG, 202 ObOWi 1580/22