Nach § 240 AO fallen bei Steuern nach ihrer Fälligkeit Säumniszuschläge iHv 1 % des geschuldeten Betrages für jeden angefangenen Monat an. Gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen auch bei der strukturellen Niedrigzinsphase keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH, VII R 55/20
In Abgrenzung zur normalen Verzinsung von Nachzahlungen oder Erstattungen nach § 233a AO.