Abschleppkosten

Das Abschleppen ist rechtmäßig, wenn zumindest eine Beeinträchtigung der Funktion einer Verkehrsfläche gegeben ist. Es kommt nicht darauf an, dass eine gegenwärtige, konkrete Behinderung vorliegt.

VG München, M 23 K 21.5650

Und auch wenn man noch rechtzeitig an seinem Fahrzeug erscheint, um das Abschleppen zu verhindern, muss man zumindest die Leerfahrt bezahlen, wenn diese Kosten bereits angefallen sind durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens. Dem Verkehrsteilnehmer ist es zuzumuten, sich beim Abstellen seines Fahrzeuges sorgfältig umzusehen und eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug dort abstellen darf.

VG München, M 23 K 21.5332

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert