Das bloße Halten oder Umlagern eines Handys, ohne es hierbei zu benutzen, stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO dar. Für einen solchen Verstoß muss auch eine Nutzung des Handys hinzukommen, es muss ein Bezug zur Funktionalität des Handys hinzutreten.
OLG Karlsruhe, 1 ORbs 33 Ass 151/23
Es ist nicht erforderlich, dass Sprechbewegungen wahrgenommen werden. Eine Nutzung kann sich auch aus der Art und Weise ergeben, mit welcher Hand das Handy wie gehalten wurde. Eine Nutzung wäre auch anzunehmen, wenn das Handy umgelagert wird, um eine Störung zu vermeiden und ein Gespräch weiter über die Freisprecheinrichtung zu führen.