Der Angeklagte wollte einem Haltzeichen einer Beamtin nicht nachkommen und fuhr zügig auf sie zu, sie musste zur Seite springen. Er wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§114 StGB) verurteilt.
OLG Karlsruhe, 1 Orbs 35 Ss 57/23
Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (Haltzeichen) beurteilt sich nach dem sog. strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, es kommt nur darauf an, dass der Beamte sachlich und örtlich handeln darf, die vorgeschriebenen Förmlichkeiten einhält und sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Die Grenze der Duldungspflicht wäre erst überschritten, wo die Amtshandlung mit der geforderten Rechtsbindung hoheitlichen Handelns (Art. 20 III GG) unvereinbar ist.