Vom Feldweg auf die Landstraße

Wer aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegen will, muss Radfahrern auf dem neben der Landstraße verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren. Unerheblich ist, ob der Radweg durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist, er nimmt am Vorfahrtsrecht der Landstraße teil.

Im Falle eines Unfalls haftet der Autofahrer.

LG Frankenthal, 2 S 94/22

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert