Bezieht eine steuerpflichtige Person in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, kann er hiermit in Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (Renten – oder Arbeitslosenversicherung) nicht als Sonderausgaben abziehen. Dies gilt auch, wenn im Drittstaat keine steuerliche Entlastung für diese Aufwendungen gewährt wird.
BFH, X R 25/21