Keine Sonderausgaben bei steuerfreiem Arbeitslohn

Bezieht eine steuerpflichtige Person in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, kann er hiermit in Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (Renten – oder Arbeitslosenversicherung) nicht als Sonderausgaben abziehen. Dies gilt auch, wenn im Drittstaat keine steuerliche Entlastung für diese Aufwendungen gewährt wird.

BFH, X R 25/21

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