Bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB mit 1,64 Promille auf einem E-Scooter ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB anzuordnen (Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB: sechs Monate bis fünf Jahre), ein entsprechender Regelfall liegt vor. Ein Ermessen des Gerichts ist nicht gegeben, von den Entziehung kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn eine Sondersituation vorlag und eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er zukünftig derartige Taten nicht mehr begeht.
Dies gilt auch für so genannte Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 eKFV. Diese waren dem Gesetzgeber zwar bei Erlass der entsprechenden Normen zu Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bekannt, sie wurden aber später dann trotzdem als Kraftfahrzeuge eingestuft. Anders ist die Situation nur bei E-Bikes und Pedelecs, hier gelten die Regeln über Fahrräder.
Es spielt auch keine Rolle, dass von diesen Scootern eine geringere Gefährlichkeit ausgeht. Erstens können Fußgänger bei einem entsprechenden Sturz lebensgefährliche Verletzungen leiden, zweitens können beispielsweise Autofahrer zu Ausweichmanövern gezwungen werden, die dann sehr gefährlich enden können.
Insoweit dient die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur der Verhinderung weiterer Taten des Täters, sondern auch generell der Sicherheit des Straßenverkehrs.
OLG Frankfurt, 1 Ss 276/22