Das Amtsgericht hat seinen Beschluss für eine Hausdurchsuchung damit begründet, dass die Einkommensverhältnisse, die dem Finanzamt bekannt waren, nicht dem Lebensstandard des Beschuldigten entsprechen würden. Auch ließen sich einige Kapitalströme auf dem Konto nicht erklären.
Diese Begründung reichte nicht. Einerseits wird verkennt, dass die Steuerhinterziehung bei Einkommensteuer ein Erklärungsdelikt ist. Es wird noch nicht einmal erwähnt, ob eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, wenn ja, wo sie falsch sein könnte. Andererseits war auch nicht erklärbar, warum die Begründung so dürftig ist. Aus dem Vermerk in der Ermittlungsakte hätten sich genug Anhaltspunkte ergeben, den Sachverhalt und den vorgeworfenen Tatbestand ausreichend genug zu umschreiben. Hierzu hätte es wohl schon genügt, den genau vorgeworfenen Tatbestand anhand einer genauen Paragraphen-Angabe ergänzend zu erwähnen.
Da diese Mängel im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können, wurde der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben. Schöner Nebeneffekt: Die beschlagnahmten Unterlagen (die zu Ermittlungszwecken herangezogen wurden) mussten herausgegeben werden.
LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 24/23