Eine Vertragshändlerin hat Ersatzschlüssel für Autos an eine Werkstatt nach Litauen geliefert. Bei dieser Werkstatt handelte es sich um eine nicht organisationsgebundene Werkstatt. Bei der Bestellung wurde lediglich die Fahrzeug – Identifizierungsnummer angegeben. Die Vertragshändlerin haftet nunmehr für gestohlene Fahrzeuge, die von einer Kaskoversicherung ersetzt werden mussten. Die Fahrzeuge konnten problemlos mit den Ersatzschlüsseln geöffnet und gestartet werden.
Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, hätte die Vertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe der Ersatzschlüssel eindeutige Berechtigungsnachweise verlangen müssen. Dies könnten ein Bestellschreiben des jeweiligen Halters nebst Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen sowie ein Nachweis über den Defekt oder Verlust des Schlüssels sein. Allein die Herausgabe aufgrund der Fahrzeug – Identifikationsnummer war fehlerhaft, zumal hier auch keine direkte Bestellung gegeben war, sondern der Umweg über eine weitere Werkstatt gewählt wurde.
BGH, VI ZR 19/22