Nach § 111 StPO kann im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis auch in einem späteren Urteil entzogen wird. Dies ist regelmäßig bei einer Unfallflucht der Fall.
Hier lag jedoch eine besondere Situation vor. Der Fahrer bemerkte den Unfall, stand aber beruflich extrem unter Druck. Er war Auslieferungsfahrer eines Lebensmittelhändlers, der Kunde wartete bereits 1,5 Stunden und hatte angedeutet, gleich sein Haus zu verlassen. Daraufhin ist der Fahrer zunächst zu dem Haus in der Nähe der Unfallstelle gefahren und hat die Lieferung vollzogen, anschließend wollte er zur Unfallstelle zurückkommen und die Polizei informieren. Diese Einlassung konnte nicht widerlegt werden.
Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Hier nahm das Gericht keine Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen an, es nahm auch nicht an, dass sich aus dieser Tat Rückschlüsse ergeben würden, dass der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs zukünftig seinen eigenen kriminellen Interessen unterordnen würde (vgl. BGH, GSSt 2/04).
Vorläufig erhielt der Fahrer seine Fahrerlaubnis zurück, das Gericht ist insoweit der Einlassung gefolgt und hat die Abwägung zugunsten des Betroffenen vorgenommen.
LG Itzehoe, 14 Qs 86/23