Einen Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde war aufgefallen, dass der Führerscheininhaber offenbar sehr schlecht zu Fuß unterwegs war. Daraufhin wurde ein Bericht seines behandelnden Arztes angefordert (ob der unbeschränkt angefordert werden durfte, musste hier nicht entschieden werden, zumindest dürften die Erkenntnisse verwertet werden). Nach Erhalt der Darstellung wurde ein fachärztliches Gutachten eines Arztes einer anerkannten Begutachtungstelle angefordert. Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein musste abgeliefert werden.
Die fachärztliche Untersuchung durfte angeordnet werden, eine entsprechende Erkrankung musste nicht feststehen, Hinweise genügten. Insofern überzeugt auch nicht, dass der Führerscheininhaber schon seit 47 Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Allerdings ergaben sich auch weitere gesundheitliche Probleme aus der Darstellung seines behandelnden Arztes. Diese berechtigten zur Anordnung der fachärztlichen Überprüfung.
BayVGH, 11 CS 23.273