Einer Pressemitteilung war zu entnehmen, dass das LG Osnabrück bei einer Trunkenheitsfahrt auf dem Scooter von der der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat, was eigentlich der Regelfall ist. An eine Ausnahme hiervon seien hohe Anforderungen zu stellen, die hier aber erfüllt waren. Der Fahrer wollte lediglich 150 m zurücklegen, er hat ein verkehrspädagogisches Seminar besucht. Auch konnte der Fahrer nachweisen, in den letzten Monaten keinen Alkohol getrunken zu haben. Dies reichte dem Gericht, um lediglich ein Fahrverbot von fünf Monaten zu verhängen.
LG Osnabrück, 5 NBs 59/23
(Quelle: LTO). In der Mitteilung wird darauf hingewiesen, dass die Alkoholgrenzwerte von Kraftfahrzeugen für diese Scooter gelten. Weitere Angaben, beispielsweise zum Fahrverhalten oder der BAK, enthält die Mitteilung leider nicht.