Eine solche Sperre ist nur möglich, wenn das Gericht eingehend erörtert hat, dass eine zeitige Sperre von bis zu maximal fünf Jahren nicht ausreicht. Nicht ausreichend ist ein so soziales Verhalten während der Haft, wenn keine einschlägigen Vorverurteilungen (mehrfach) vorliegen. In diesem Fall kann es auch am inneren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr fehlen, so dass Rückschlüsse auf das Verhalten im Verkehr schwierig sind. Auch das Alter ist zu berücksichtigen, ist der Angeklagte noch jung, kann eine Verhaltensänderung möglich sein. Infrage kommt eine solche lebenslange Sperre eigentlich nur, wenn der Angeklagte schon häufig aufgefallen ist. Dies gilt insbesondere bei mehrfachen Sperren für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis oder beispielsweise chronischer Trunkenheit. In jedem Fall ist aber eine eingehende Prüfung vorzunehmen.
BGH, 4 StR 42/23