Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung wurde auch die Schwere der zu erwartenden Strafe und Rechtsfolge in den Katalog mit aufgenommen, bei dem ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Hier ging es um einen Auslieferungsfahrer, der eine Unfallflucht begangen haben soll. Er war in seinem Beruf seit 32 Jahren tätig, es drohte der Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens sechs Monate). Er wäre durch den Entzug der Fahrerlaubnis also gehindert gewesen, seinen Beruf weiter auszuüben. Hierin kann ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit erkennbar sein. Auch drohte ihm der Verlust des Arbeitsplatzes. Das reichte, er bekam einen Pflichtverteidiger gestellt.
LG Itzehoe, 14 Qs 160/23