Nach § 13 S.1 Nr.2 FeV kann bei wiederholten Alkoholfahrten (auch unterhalb von 1.6 Promille) eine MPU vor der Wiedererteilung gefordert werden. Hier fuhr die Klägerin alkoholisiert (0,68 Promille) zum Einkaufen und wollte dann wieder nachhause fahren. Beim Ausparken kam es zu einem Unfall, sie flüchtete. Strafrechtlich liegt im Parken vor dem Supermarkt und auch im Unfall eine Zäsur vor, jede Fahrt gilt als Einzeltat. Dies gilt aber nicht im Verwaltungsrecht, bei natürlicher Betrachtungsweise liegt nur ein Lebenssachverhalt vor. Die Klägerin erhält die Fahrerlaubnis ohne MPU zurück.
BVerwG, 3 C 10.22