Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.
OVG Schleswig, 3 LB 7/23
Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.
OVG Schleswig, 3 LB 7/23