Die Einordnung einer Straße als Kraftfahrstraße ergibt sich nach § 18 I StVO allein aus der Beschilderung, und nicht durch die Bauart.
Interne Vorschriften entfalten als reine Verwaltungsanweisung keine Außenwirkung. Allerdings darf der Verkehrsteilnehmer deren Kenntnis und Berücksichtigung erwarten, so dass bei einem Verstoß möglicherweise der Schuldgehalt verringert wird.
Einzelne Abweichungen von Verwaltungsvorschriften sind mit Abweichungen von der Bedienungsanleitung vergleichbar, wenn keine eigenständige Bedeutung für die Integrität der Messung gegeben ist (z.B. bei der Protokollierung, u.a. OLG Celle, 2 Orbs 68/23; OLG Karlsruhe, 2 Orbs 35 ss 4/23; BaObLG, 201 ObOWi 1291/22). Dies führt also nicht dazu, dass eine Messung nicht mehr als standardisiert anzusehen ist.
Hier ging es darum, dass noch im einspurigen Bereich ein Kraftfahrstraßenschild aufgestellt war, obwohl die Voraussetzungen (zweispurig) noch nicht gegeben waren. Später wurde dann im zweispurigen Bereich das Kraftfahrstraßenschild aufgehoben, das Tempolimit betrug für den LKW also 60 km/h. Die Messung dort ist zulässig und kann verwertet werden, ein eventueller Tatbestandsirrtum wird schon durch die Annahme fahrlässiger Begehungsweise berücksichtigt (vgl. § 16 StGB).
OLG Celle, 2 Orbs 348/23